Donnerstag, 11. März 2010

Bausparkassendarlehen

Bausparkassen ist es gestattet, auch nachrangige Darlehen zu vergeben. Dies bedeutet, dass das zugunsten der Bausparkasse im Grundbuch der finanzierten Immobilie eingetragene Grundpfandrecht, das zur Sicherung der Darlehensforderung dient, auch einem anderen Grundpfandrecht – in der Regel einer finanzierenden Bank – nachgehen darf, im Falle der Verwertung der Immobilie also nachrangig bedient wird.

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