Dienstag, 8. Juni 2010

Riester und Hartz IV

Wer ALG II (Hartz IV) bezieht, gehört auch zu dem geförderten Personenkreis bezogen auf die Riester-Rente. Wenn also aus der Zeit einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung oder dem Bezugszeitraum von ALG I angespartes Vermögen in einem Riester-Vertrag vorhanden ist, ist es eine Überlegung wert, dieses für die Altersvorsorge reservierte Schonvermögen, das bei der Anspruchsberechtigung für Hartz IV aus diesem Grunde irrelevant ist, weiter auszubauen. Dies ist zur Erlangung der maximalen staatlichen Förderung auch mit einem kleinen zur Verfügung stehenden Budget möglich. Gegebenenfalls reicht bereits der sogenannte Sockelbetrag von 60 € jährlich, um sich die maximale Zulage zu sichern.

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