Montag, 18. April 2011

Staatlich geförderter Sparplan

Riester-Sparpläne bieten als Vorteil gegenüber anderen Sparformen die Möglichkeit, eine beträchtliche staatliche Förderung zu erhalten. Diese Fördermöglichkeit hat zudem den Reiz, anders als etwa bei VL-Fonds, dass sie sukzessive fließt und Jahr für Jahr zusätzlich investiert wird, ohne dass der Sparer sich hierum kümmern muss. Die eigentliche Riester-Rente fließt als zusätzliches regelmäßiges Einkommen als Ergänzung zu den übrigen Altersbezügen wie gesetzliche Rente oder Betriebsrente nach Ende der Sparphase des Riester-Vertrags in Form eines Auszahlplans und im Anschluss ab dem 85. Lebensjahr in Form einer lebenslangen Leibrente. Zudem ist eine flexibel zu handhabende Möglichkeit zu Beginn des Auszahlplans gegeben. Diese besteht darin, einmalig bis zu 30 Prozent des angesammelten Kapitals zur freien Verwendung zu entnehmen. Als Alternative für Eigenheimbesitzer besteht die Möglichkeit, dieses Vorsorgeinstrument zielgerichtet für das Eigenheim bzw. selbstgenutztes Wohneigentum im Allgemeinen, also auch für eine Eigentumswohnung, einzusetzen. Entweder bringt man die staatliche Förderung bereits in die Baufinanzierung ein (Wohn-Riester) oder man verwendet das angesparte Vermögen für selbstgenutztes Wohneigentum. Zu Beginn der Auszahlungsphase kann das Altersvorsorgevermögen nämlich anstelle einer flexiblen Entnahme von Teilbeträgen zur freien Verwendung auch zu einem Großteil oder sogar komplett für den Erwerb einer selbstgenutzten Wohnimmobilie eingesetzt werden. Die staatliche Förderung muss in diesem Fall, anders als bei einer vorzeitigen Auflösung des Vertrags, nicht zurückgezahlt werden. Anstelle eines Immobilienerwerbs dürfen auch entsprechende Darlehen durch das Guthaben abgelöst werden, wenn aus einer ursprünglichen Finanzierung noch offene Darlehensbeträge zu Beginn des Ruhestands bestehen. Wer für seinen Riester-Vertrag keine staatliche Förderung erhalten hat, ist ohnehin frei in Bezug auf die Verwendung des Vermögens. In steuerlicher Hinsicht werden Riester-Fonds in diesem Fall grundsätzlich wie Fondspolicen behandelt. Dasselbe gilt auch für Beträge, die über die Förderhöchstbeträge hinaus in den Vertrag eingezahlt wurden.

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