Abrechenbare Betriebskosten
Zu unterscheiden ist zwischen Wohneigentum und Teileigentum. Bei gewerblicher Nutzung gibt es grundsätzlich keine Beschränkungen hinsichtlich der Umlagefähigkeit von Betriebskosten, vorausgesetzt, eine entsprechende Regelung wird im Mietvertrag für die Immobilie vereinbart. Bei Wohneigentum ist dies anders: Nicht umgelegt werden können beispielsweise Instandhaltungs- und Instandsetzungskosten, die Vergütung des Verwalters und Zahlungen in die Instandhaltungsrücklage.
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